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Im Kreisgebiet hat sich eine beträchtliche Anzahl schützenswerter Gedenk- und Sühnesteine erhalten. Sie bezeichnen Plätze, an denen sich erinnernswerte Ereignisse zugetragen haben sollen. Neben den schlichten, blockhaften Steinen, die die zu erinnernde Begebenheit inschriftlich schildern, finden sich zum Teil auch Kreuzsteine mit darstellerischen Abbreviaturen, die ein besonderes Ereignis rebusartig verklausulieren. Die mit einem * versehenen Denkmale zeigen die Katalognummer bei Riebeling 1977 an.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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