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Giebelständiges Wohnhaus, durch die in die Biegung der Ernst-Ludwig-Straße hinausgeschobene Lage mit den gegenüberliegenden Häusern 7 und 15 den Straßenraum prägend. Das Fachwerk gehört in die Übergangsphase vom spätbarocken zum konstruktiven Gefüge um 1800, mit leichten Geschossüberstand und abgerundeten Füllhölzern.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Baum |