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Großvolumiges Wohnhaus der 2. Hälfte des 18. Jhs., Sockelgeschoss aus Bruchstein und Obergeschoss mit spätbarockem Fachwerk. Schleppgauben im Dach neu. Die Inschrift in der giebelseitigen Schwelle „AD 1760" nicht original. Vor dem Bau der Synagoge in der Rheinstraße 1903 war hier der Versammlungsort der jüdischen Gemeinde, eingerichtet mit einem „schmucklosen“ Betraum sowie der Lehrerwohnung und einem rituellen Bad. Kulturdenkmal aus orts- und religionsgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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