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Backsteinbau mit Rundbogenfenstern und Risalit mit Stufengiebel, 1903 erbaut. Eine Steinplatte mit hebräischer Inschrift befand sich früher in der Giebelspitze und ist im Hof noch vorhanden. Das Gebäude ist aus der Flucht der Rheinstraße zurückgesetzt, so dass eine Vorzone entsteht, die die Synagoge aus der Reihe der gleichartigen Wohnhäuser heraushebt. Im Gegensatz zur ehemaligen Synagoge Langener Straße 1 zeichnet sich hier die Bedeutung optisch ab. Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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