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Offenbach, Stadt und Landkreis
Heusenstamm
  • Im Herrngarten 1
Ruine der alten Burg
Flur: 11
Flurstück: 69

Die ehemalige Wasserburg geht zurück auf eine Gründung des Eberhard Waro von Hagen-Heusenstamm in der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts; 1211 erstmals erwähnt. Nach dieser Urkunde gab Eberhard Waro die Burg, die er als kaiserliches Lehen besaß, an das Reich zurück, worauf sie Gottfried von Eppstein erhielt; dieser gab sie als so genanntes Afterlehen wiederum an die Ritter von Heusenstamm.

Erhalten sind Reste der Befestigung, Gräben und Wehrmauern mit halbrunden gotischen Ecktürmen, die Ruine des sogenannten "Bannturmes" und ein ehemaliges Wohngebäude. Die Anlage wurde mehrmals um- und nach Zerstörungen wieder aufgebaut, so Anfang des 15. Jahrhunderts, Mitte des 16. Jahrhunderts durch Martin von Heusenstamm; 1561 völlige Wiederherstellung nach dem 30jährigen Krieg durch Eberhard von Heusenstamm. Nach dem Neubau des Schönborn''schen Schlosses diente die alte Burg nur noch Wirtschaftszwecken. Die auf dem Aquarell von 1810 (Abb. S. 17 1) dargestellten Nebengebäude wurden später wieder entfernt.

Das Mauerwerk des Bannturmes, des ehemaligen Bergfriedes auf starken Kellergewölben mit fast quadratischem Grundriss, setzt sich zusammen aus Buckelquadern - wohl aus der Erbauungszeit - sowie Hau- und Backsteinen verschiedener Epochen. Die Fenstergewände im 19. Jahrhundert gotisierend verändert. Der Turm war zeitweilig Gefängnis.

Das Herrenhaus über dem noch erhaltenen Sockelmauerwerk des 1533 erwähnten "Steinernen Hauses" des Martin

von Heusenstamm im 19. Jahrhundert als Backsteinbau mit neugotischem Bogenfries unter Verwendung datierter

Bauteile von 1533 und 1561 neu errichtet.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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