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Langgestrecktes Doppelhaus in diagonaler Ausrichtung zur Obergasse; dadurch kommen Giebel- und Traufwand zur Geltung. Schmuckloses, aber weitgehend vollständiges Fachwerkgefüge aus teilweise eigenartig gekrümmten Hölzern, entstanden im 18. Jh.; Nr. 15 vollständig verputzt. Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen und aufgrund seiner Lage auch aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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