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Giebelständiges Wohnhaus einer kleinen Hofreite, das Fachwerk des 18. Jhs. an der Giebelseite im Erdgeschoss massiv ersetzt. Im Obergeschoss die in den Rodgau-Orten verbreitete Figuration mit Mannfiguren und Verstrebung des stehenden Stuhles, Schwelle mit Profil. Mit Nachbarhaus Nr. 7 entsteht eine Ensemblewirkung, die einen Eindruck des früheren Dorfbildes vermittelt. Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |