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Vollständig erhaltenes giebelständiges Wohnhaus mit altertümlichen Elementen in der Fachwerkkonstruktion. Niedriges Erdgeschoss mit geschwungenen Bundstreben, Verband ohne Halsriegel; Obergeschoss giebelseitig vorkragend, gebogene Fußbänder in der Brüstung; urwüchsige Hölzer, im Giebel Andreaskreuz. Entstehung möglicherweise um 1700. Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen und geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |