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Giebelständiges Wohnhaus einer ehemaligen Hofreite, das Fachwerk des 18. Jhs. weitgehend erhalten, durch Fenstereinbauten im Erdgeschoss geringfügig gestört. Traufseitig leichter Geschossvorsprung, am oberen Rähm Reste eines Zahnschnittfrieses. Einzelne Fachwerkteile und Zierformen in der Giebelfront neu, ebenso der Ornamentputz. Rest der historischen Bebauung in der stark veränderten Ortsmitte gegenüber der Kirche, daher Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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