Stuckdecke des Erkerzimmers, aus: Schaefer, Kunstdenkmäler im Großherzogtum Hessen, 1885
Aschaffenburger Straße
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Offenbach, Stadt und Landkreis
Seligenstadt
  • Aschaffenburger Straße 1
  • Aschaffenburger Straße 3
Haus zum Einhard
Flur: 1
Flurstück: 962, 963/1

Das durch besonders reiche Fachwerkzier auffallende Haus, dessen breite Giebelfassade mit rheinischem Eckerker am Übergang vom Marktplatz zur sich verengenden Aschaffenburger Straße für große Bereiche der Innenstadt zum Blickfang wird, setzt sich aus ursprünglich zwei Giebelhäusern zusammen. Im massiven Unterbau, datiert 1596, Rundbogeneingang mit Nischen und Muschelmotiven, zur Wolfstraße rundbogiger Kellereingang mit Diamantschnitt und gereihte Fenster mit Stabprofil-Gewänden aus der Erbauungszeit. Darüber auf profilierten Steinkonsolen auskragend das Fachwerkobergeschoss des um 1700 unter einem abgewalmten Dach zusammengefassten Oberbaus, mit überaus reicher Profilierung der Schwellenzone, Brüstungsornamenten wie geschnitzten Feuerböcken und verschlungenen Rauten sowie feiner Beschlagwerkschnitzerei der Bundpfosten. Ebenso einzigartig in der Umgebung wie der Reichtum der Fachwerkgestaltung ist der zum Marktplatz hin orientierte, schräg auskragende viereckige Eckerker auf achteckiger, von einer kauernden Figur getragener Steinkonsole. An den Eckpfosten figürliche Schnitzerei; aus einer Luke des in Voluten geschwungenen Giebeldreiecks schaut ein Männerkopf, der den Einhard darstellen soll und sich auf eine Sage über die Entstehung Seligenstadts bezieht.

Im Erkerzimmer des Obergeschosses sehr aufwendige Stuckdecke: Im zentralen Rundfeld inmitten der geometrischen Einteilung Judith mit dem Haupt des Holofernes, in den Randfeldern Fabelszenen, im Erker ein Ritter; dazwischen allegorische Figuren, Fruchtranken, Beschlag- und Schweifwerkornamentik.

Kulturdenkmal aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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