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Die beiden in der Substanz älteren Bauten erhielten um 1800 das Fachwerkobergeschoss mit regelmäßiger Fensterreihung - die Doppelfenster in Nr. 3 später - und Zahnschnittfries; im Giebel von vier ältere Elemente erhalten. Die lange Traufwand mit einheitlich durchlaufendem Dach bildet fast die gesamte westliche Platzbegrenzung gegenüber dem Klosterhof. Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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