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Unter der rückwärtig gelegenen Scheune eines vierseitig umschlossenen Hofareals befindet sich ein Keller mit Tonnengewölbe, das Portal des Kellerhalses ist inschriftlich datiert 1589. Der Keller ist damit als wesentlich älter als die über ihm aufgehende Scheune ausgewiesen. Der Hof insgesamt wird örtlich als ehemaliges Anwesen des Deutschen Ordens überliefert, der seit dem Mittelalter in Ober- und Nieder-Mörlen begütert war und dem herrschaftliche Aufgaben übertragen waren. Neben dem reinen Alterswert kommt dem erhaltenen frühneuzeitlichen Keller dadurch weitere geschichtliche Aussagekraft zu, die seinen Denkmalwert begründet.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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