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Fachwerk mit weitgehend vollständigem Gefüge, traufständig, in der überbauten Rundbogen-Toreinfahrt inschriftliches Datum 1698. Die beiden Häuser 19 und 21 bilden eine am Ort typische geschlossene Zeile von Ackerbürgerhöfen, hier mit gemeinsamer Hofeinfahrt; eine in weiten Bereichen das Stadtbild bestimmende Bauform. Kulturdenkmal aus künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |