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Teil der Gesamtanlage:
Altstadt mit Freiheitsplatz
An Nr. 6 ebenfalls in Traufenstellung anschließender Bau, jedoch ganz verputzt. Das Fachwerk dürfte dem des Nachbarhauses vergleichbar sein, also konstruktives Gefüge des 18. Jhs. mit leichtem Geschossüberstand und profilierter Schwelle; der Fensteranordnung nach zu schließen weitgehend intakt. Damit bilden die beiden Häuser eine bauliche Einheit. Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |