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Wegekreuze
Als Zeichen des in Nieder-Mörlen praktizierten katholischen Glaubens sind die zahlreichen, in der Orts- und Feldlage anzutreffenden Wegekreuze erhaltenswert. Ihr künstlerischer Wert ist nicht sonderlich hoch anzusetzen; in Nieder-Mörlen ist in allen Fällen der Corpus aus gegossenem Material, Metall oder Kunststein, als Entstehungszeit ist das späte 19. oder auch schon das 20. Jahrhundert anzunehmen, die zugehörigen Kreuze können im Einzelfall älter sein. Zeitpunkt und Standort der Aufstellung, die sich oft auch privater Stiftung verdankt, beziehen sich auf besondere Ereignisse oder besondere Wegsituationen. Damit ist der geschichtliche Erhaltungswert zu begründen. Im einzelnen sind folgende Wegekreuze erfaßt worden:
Frankfurter Straße an der Ecke zur Theodor-Heuß-Straße, örtlich als „Hartmannkreuz" bezeichnet; hölzernes Kreuz mit Metallguß-Corpus.
Frauenwaldstraße an der Ecke zur Vordersten Weide, auf privatem Grundstück; Holzkreuz mit Metallguß-Corpus.
Friedhofstraße an der Gabelung mit Nieder-Mörler-Hauptstraße und Frankfurter Straße, die Friedhofstraße ist die alte Wegeverbindung Richtung Steinfurth; Sandsteinsockel mit Inschrift aus dem Johannes-Evangelium und Datierung 1892, Sandsteinkreuz mit Metallguß-Corpus.
Friedhofstraße an der Ecke zur Dürerstraße, sogenanntes „Steinernes Kreuz", inschriftlich bezeichnet mit den Initialen G.S. und der Datierung 1850; jüngerer Metallguß-Corpus.
Raiffeisenstraße an der Abzweigung der Weingartenstraße; Sandsteinsockel mit kräftig profilierter Abdeckplatte, Sandsteinkreuz mit Metallguß-Corpus.
Usa-Brücke am südwestlichen Ortsrand; auf der Nordseite des Flußufers hölzernes Kreuz mit Schutzdach, Metallguß-Corpus.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Jüdischer Friedhof | |
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