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Baueinheit aus zwei sehr schmalen Abschnitten der barocken Traufenzeile, zusammen etwa dem Nachbargebäude 29 entsprechend. Kaum gestörtes Fachwerk, barocke Zierformen, giebelseitig eher konstruktiv gehalten. Städtebaulich wichtiger Kopfbau an der Einmündung der hinteren Steinheimer Straße, Einleitung der geschlossenen Altstadt-Bebauung am Steinheimer Torturm. Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |