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Ganz in Bruchstein errichteter eingeschossiger Bau mit Satteldach; auf der Giebelseite zur Straße Toreinfahrt mit Segmentbogenabschluß, der Schlußstein inschriftlich datiert 1923. Als Arbeitsstätte eines dörflichen Handwerks sowie als Ausprägung eines eigenständigen Gebäudetyps für dessen Ausübung von geschichtlicher Aussagekraft und deshalb erhaltenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |