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Ortsbildprägend an einer kleinen Straßenerweiterung gelegener, giebelständiger Fachwerkbau. Die weit gehend ursprünglichen Fensterformate und das leicht vorkragende Obergeschoss lassen auf ein relativ intaktes Gefüge des 18. Jahrhunderts schließen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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