Außerhalb der Ortslage, Homburger Hof
Außerhalb der Ortslage, Homburger Hof, Foto vor 1950
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Lahn-Dill-Kreis
Braunfels
  • Homburger Hof
Homburger Hof
Flur: 35
Flurstück: 34/1

Der Homburger Hof liegt nordwestlich von Braunfels und geht auf ein erstmals 1311 genanntes Dorf Hohenberg oder Homberg zurück, das wohl im 15. Jahrhundert verlassen wurde. Danach entwickelte sich ein Meierhof, der z. T. mit dem Schwobacher Hof in Kröffelbach, dem St. Georger Hof in St. Georgen und dem Magdalenenhäuser Hof bei Wetzlar-Nauborn das Braunfelser Schlosses versorgte. Das Hofgut wurde 1851 aufgegeben, als die umliegenden Gebiete in einen weitläufigen Wildpark für den jagdbegeisterten Fürsten Ferdinand von Solms-Braunfels umgewandelt wurden. So wurde es u. a. Sitz eines Försters und später Sommersitz und Lieblingsaufenthalt des Fürsten Ernst (†1888). Vom Ersten Weltkrieg bis 1970 wieder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt, gehört die Anlage seit 1971 zum Golfplatz Braunfels. Eingebettet in eine flache Talmulde hat sich eine heute zweiseitige, ursprünglich vierseitige Hofanlage erhalten, deren freistehendes Hauptwohnhaus wohl aus der Zeit um 1700 stammt. Neben dem leicht gestörten Fachwerkgefüge mit Mann-Figuren sind die Außentreppe, die barocke Türrahmung und die Treppe im Inneren erwähnenswert. Ursprünglich besaß der Bau an der heutigen Traufseite einen Giebel mit Krüppelwalmdach. Winkelförmig dazu schließen sich Wirtschaftsbauten unterschiedlicher Zeitstellung sowie ein weiteres Wohnhaus mit Krüppelwalmdach an, dieses vermutlich um 1800. Es belegt durch einen zweigeschossigen Anbau mit Holzgalerie und die hübsche Neorenaissancetür die Nutzung durch die Fürsten von Braunfels im 19. Jahrhundert. Auf dem umliegenden Gelände finden sich schöne Einzelbäume sowie mehrere Kastanienalleen.  


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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