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Das traufständige Fachwerkhaus mit gebogenen Streben ohne Kopfwinkel wurde vermutlich erst nachträglich mit einer Unterfahrt versehen. Höchstwahrscheinlich ist die Datierung 1798 auf diesen Umbau zu beziehen, der dem Haus eine besondere bautypologische Bedeutung gibt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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