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Fachwerkwohnhaus in hinterer Reihe an einer Stichstraße unmittelbar neben Laufdorfer Straße 2. Im Vergleich zu den übrigen Bauten im Dorf eher schlichtes, aber noch im Erdgeschoss erhaltenes Gefüge mit weit gehend ursprünglichen Fensterformaten. Durch seine Lage Beispiel für eine nachträgliche Baulückenfüllung im 18. Jahrhundert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |