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Der vielleicht noch ins 17. Jahrhundert datierende Fachwerkbau hat nach Abrissen im Kreuzungsbereich eine bedeutende, ortsbildprägende Funktion gewonnen. Giebelseitig ist der Bau vor allem durch breite Proportionen und das reiche Zierfachwerk mit genasten Streben charakterisiert. Erdgeschoss und rückwärtiger Gebäudeteil durch Umbauten verändert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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