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Das Einhaus wurde 1737 für Johann Peter Gadt und seine Frau Anna Katharina errichtet, nachträglich erweitert, um einen Kniestock erhöht und um Wirtschaftsbauten ergänzt. Trotz zahlreicher Veränderungen als relativ früher Vertreter dieses eher seltenen Bautyps sowie im Ortsbild von Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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