Außerhalb der Ortslage, Burgruine Philippstein
Außerhalb der Ortslage, Burgruine Philippstein, Grundriss 1991
Außerhalb der Ortslage, Burgruine Philippstein, Zeichnung um 1800, F.C. Reinermann
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Lahn-Dill-Kreis
Braunfels
Philippstein
  • Burgberg
Burgruine Philippstein
Flur: 11
Flurstück: 1

Nachdem Graf Gerlach von Nassau-Weilburg 1335 das Gebiet um Altenkirchen von den Grafen von Solms erworben hatte, ließ sein Enkel Graf Philipp I. von Nassau-Saarbrücken 1390 die nach ihm benannte Burg erbauen. In unmittelbarer Sichtbeziehung zum nahe gelegenen Braunfels sollte sie das nassauische Herrschaftsgebiet mit den ergiebigen Eisenerzvorkommen sichern. Die Erwähnung eines Tragaltares 1487 lässt vermuten, dass es keine Kapelle gab. Ohne dass kriegerische Zerstörungen nachweisbar wären, begann der langsame Verfall der Anlage um die Mitte des 16. Jahrhunderts. Der Gründung eines Burgenvereins 1975 folgte Anfang der 1980er Jahre die Sicherung der Ruine, der Wiederaufbau des Bergfriedes sowie einiger Mauern. Es handelt sich um eine Ausläuferanlage mit etwa fünfeckigem Bering auf einem nach Norden steil abfallenden Kalksteinfelsen östlich des Ortes. An der südöstlichen Angriffsseite liegen der teilweise verschüttete Halsgraben, die Schildmauer sowie im Nordosten der runde Bergfried mit hoch gelegenem Eingang. Neben weiteren Umfassungsmauern haben sich an der Westseite ein Kellergewölbe sowie die Außenmauern eines Wohnbaus erhalten. Auf einer Terrasse unterhalb der Burg, auf der sich heute das Kriegerdenkmal befindet, sollen Wirtschaftsgebäude und Stallungen gelegen haben.  


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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