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Stattliches, zweigeschossiges Fachwerkwohngebäude, Bestandteil einer hakenförmigen Hofreite; der sonst verputzte Bau zeigt profilierte Geschoßversätze. Vom Fachwerkgefüge ist lediglich das Erdgeschoss der zur Straße gelegenen Giebelseite durch Fenstereinbau gestört. Die sich dem Wohngebäude nach Westen anschließende Bruchsteinmauer ist Teil der ehemaligen Dorfbefestigung. Der Hof zur Obergasse von einer hohen Mauer mit Tordurchfahrt abgeschlossen. In dieser Mauer Sandstein mit Datierung 1602, was vermutlich auch die Bauzeit des Wohnhauses bezeichnet. Der Zugang in die Obergasse war hier ursprünglich nur durch eine Pforte möglich, vor dieser Pforte befand sich die Gerichtslinde.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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