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Kleines, traufständiges Backhaus am östlichen Ortseingang von 1859. Bruchsteinbau mit Eckquaderung und teilweise in Ziegel erneuerten Werksteingewänden sowie flacher Dachneigung und fächerförmigem Fachwerk im Giebel. Schlichtes, noch in Funktion befindliches Beispiel eines dörflichen Gemeinschaftsbaus.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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Baum |