An der Mauer 1
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Lahn-Dill-Kreis
Hohenahr
Hohensolms
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Ortsbefestigung mit Stützmauern
Flur: 11, 23
Flurstück: 2, 107/3, 1/2, 3/1, 33/1, 34/1, 35/1, 36/1, 37/1, 38, 39/4, 4, 40/4, 41, 42, 43

An der Mauer, bei Nr. 1-7 (ungerade); Burgstraße; Hauptstraße, bei Nr. 30, 35, 37, 38, 49; Hintergasse, bei Nr. 3, 8 Die alte Ortsbefestigung ist aufs Engste mit den schützenden Mauern der Burg verflochten und geht in ihrem heutigen Bestand wohl auf das 15. Jahrhundert zurück. Herausragendes Element ist das große Doppeltor in der Hauptstraße. Ein weiterer kleiner Turm oberhalb der Alten Wacht gehörte vielleicht zu einem zweiten, die Burg erschließenden Zugang. An der südlichen Mauerspitze sind Reste eines Rundturmes zu erkennen. Bei Hauptstraße 49 zeigt sich in typischer Weise, wie die Mauer nach und nach überbaut wurde, so dass sie nur bruchstückhaft und in den unteren Teilen erhalten ist. Gleichzeitig wird die allmählich abnehmende Schutzfunktion der Befestigung u.a. als Folge verbesserter Kriegstechnik verdeutlicht. Die steile Hanglage von Hohensolms machte darüber hinaus zahlreiche Stützmauern erforderlich, die das Ortsbild in hohem Maße mitbestimmen. Die Stützmauer entlang der Hauptstraße könnte - obwohl außerhalb des Berings gelegen - teilweise im Zuge fortifikatorischer Maßnahmen entstanden sein. Sie setzt sich innerhalb der Befestigung bis zur Kirche fort und unterfängt schließlich, durch einen Treppenweg unterbrochen, den Renteigarten. Die Pforte in der Mauer am Treppenweg führt in einen unter dem Garten gelegenen mächtigen, tonnengewölbten Keller. Die Befestigungs- und Stützmauern von Hohensolms markieren den alten Siedlungskern mit seiner historischen Wegeführung und können als bautechnische, fortifikatorische und gestalterische Einheit angesehen werden.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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