Frankfurter Straße 64, Hof Rechtenbach
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Lahn-Dill-Kreis
Hüttenberg
Rechtenbach, Ortsteil Kleinrechtenbach
  • Frankfurter Straße 64
  • Frankfurter Straße 66
Hof Rechtenbach
Flur: 1
Flurstück: 486/1

Der Hof Rechtenbach wird bereits 912 als Teil einer Schenkung von König Konrad I. an das Walpurgisstift in Weilburg erwähnt. Nachdem 1756 der Amtmann Conrad Ludwig Heß mit dem Hof belehnt wurde, erfolgte ein Neubau in leicht geänderter, heutiger Lage, aber immer noch außerhalb des Ortskerns. Um 1829 richtete der Chemiker Karl Weinrich hier kurzfristig eine moderne Zuckerfabrik ein. 1854 kam der Hof in den Besitz der Gemeinde, die ihn an den Verein für innere Mission verpachtete und 1868 verkaufte. Seit 1897 dient er der Bad Kreuznacher Diakonie als Pflegeheim „Zoar" für unterschiedliche soziale Zwecke. Von dem ursprünglich umfangreicheren Gesamtkomplex hat sich der Kernbau aus der Mitte des 18. Jahrhunderts mit zahlreichen Anbauten erhalten. Das Hauptgebäude mit zwei nebeneinander liegenden Gewölbekellern weist über dem massiven Erdgeschoss ein verschiefertes Obergeschoss aus Fachwerk sowie ein Krüppelwalmdach auf. Ähnlich wie bei zahlreichen Beispielen in Braunfels bilden Zwerchhaus und Eingang die Mittelachse des Ursprungsbaus. Die religiös ausgerichtete Inschrift über der Tür wurde wohl anlässlich der Nutzung für soziale Zwecke angebracht. Im ausgehenden 19. Jahrhundert wurde das Haus nach Norden und Westen zu einer L-förmigen Anlage erweitert (u.a. 1873, um 1883, 1925). Durch die Umnutzungen im 19. Jahrhundert haben sich im Inneren keine nennenswerten Zeugnisse der Barockzeit erhalten. In einem der Anbauten Backofen von 1883, im Hof eine Schwengelpumpe, im Garten an der Straße drei alte Linden.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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