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Bescheidenes, verputztes Doppelwohnhaus, dessen Proportionen, Geschossüberstände und Fensterformate auf ein weitgehend intaktes Gefüge des 18. Jahrhunderts schließen lassen. Aufgrund von Erbteilung erhielt jede Haushälfte einen eigenen Eingang. Eine im Hof große Scheune mit nachträglicher Aufstockung abgebrochen.
Als Resbestand einer Hofanlage im ehemaligen Klosterbereich ist das Wohnhaus von orts- und baugeschichtlicher Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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