Außerhalb der Ortslage, Schmiedenhof
Außerhalb der Ortslage, Schmiedenhof, Linden und Backhaus
Außerhalb der Ortslage, Schmiedenhof
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Lahn-Dill-Kreis
Waldsolms
Kraftsolms
  • Schmiedenhof 1
  • Schmiedenhof 2
  • Hofgarten
Schmiedenhof
Flur: 6, 17
Flurstück: 4, 58

Der nördlich des Ortes gelegene Schmiedenhof hängt mit einer mittelalterlichen Eisenschmelze zusammen, die im Besitz der Grafen von Solms war. Um 1600 wurde hier der erste Hochofen im mittleren Lahngebiet betrieben. Der zugehörige Gutshof kam später in den Besitz der Herren von Mohr, wurde 1787 von Fürst Wilhelm von Solms-Braunfels gekauft, der hier gärtnerische Anlagen und einen Teich anlegen ließ. Nach der Einrichtung einer Oberförsterei 1901 wird der Hof seit 1925 ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Die ummauerte Anlage mit zwei Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden stammt in ihrem heutigen Erscheinungsbild im wesentlich aus dem 18. Jahrhundert. Das mächtige Haupthaus aus der Zeit um 1700 zeigt über dem verputzten Erdgeschoss ein zweifach verriegeltes Fachwerkgefüge mit steilen Mann- Figuren. Das Innere mit Gewölbekeller und großzügigem Treppenhaus wird durch einen traufseitigen Eingang mit Steintreppe und hübscher barocker Haustür erschlossen. Gegenüber liegt ein eingeschossiger Bau wohl aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts mit einem der seltenen Mansarddächer (vgl. Leun-Stockhausen, Hof Heisterberg). Die rechtwinkelig zu den beiden Wohnhäusern angeordnete Scheune soll die Jahreszahl 1780 tragen. Neben einer Schwengelpumpe ist die Ummauerung mit hübschen Torpfeilern und erneuertem Gitter zu erwähnen. Vor dem Tor mehrere schöne und landschaftsprägende Linden, auf der gegenüberliegenden Straßenseite in abgelegener, feuersicherer Lage das Backhaus aus Bruchstein mit Krüppelwalmdach.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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