Katholische Kirche St. Katharina, Freiherr vom Stein-Straße 8 (Foto: Michael Nitz)
Katholische Kirche St. Katharina. Innenraum nach Südosten (Foto: Michael NItz)
Katholische Kirche St. Katharina, Glasfenster (Foto: Michael Nitz)
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Main-Taunus-Kreis
Bad Soden
  • Salinenstraße 1
Katholische Kirche St. Katharina
Flur: 4
Flurstück: 12/92

Die katholische Kirche St. Katharina entstand nach einem Vorgängerbau von 1862, einer an der Parkstraße in der Nähe des Kurparks gelegenen, 1904/05 erweiterten Kapelle, die nach Beschädigung im Zweiten Weltkrieg abgebrochen wurde, 1955-57 nach Plänen des Architekten Paul Johannbroer. Stiftung des Neubaus 1955 durch Geheimrat Baginski.

Die moderne Hallenkirche, in Bruchstein und Stahlbeton errichtet, besitzt eine freitragende Dachkonstruktion mit Satteldach. Ihr Portal ist in dominierender Weise von einer rundbogigen, leicht vorgezogenen Betonrahmung mit Buntverglasung mit Szenen des Alten und Neuen Testaments umgeben.

Freistehender Glockenturm aus Stahlbeton in eigenwillig geschwellter, nach oben verjüngter Form mit langgezogener Metallspitze.

Der Innenraum ist segmentbogig mit einer Holzdecke überspannt und von unter dem Dachansatz um Seitenwände und Apsis umlaufenden Fensterbändern belichtet. Architektonische Einbindung der geteilten Orgel am Chor.

Ausstattung des Haupt- und der beiden Seitenaltäre mit figürlichen Mosaiken von 1957; weitere Ausstattungsstücke des 19. Jahrhunderts aus dem Vorgängerbau, so das Altarbild der Hl. Katharina, 1864 von Blittersdorff.

Künstlerische Bedeutung als architektonische Leistung der fünfziger Jahre, geschichtliche Bedeutung als jüngstes Werk der katholischen Bautradition Bad Sodens.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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