Mauerfragment in der Mauerstraße
Schwibbogenhäuser in der Mauerstraße, M. 1:400, Bauaufnahme von J. Dickmann, U. Hehn, K. Bingenheimer und K. Wöbber, TH Darmstadt 1975
Schwibbogenhäuser in der Mauerstraße, M. 1:400, Bauaufnahme von J. Dickmann, U. Hehn, K. Bingenheimer und K. Wöbber, TH Darmstadt 1975
Schalturm Hirschgasse nach Mauerdurchbruch, Aufnahme 1908, Archiv LfDH
Amtsgasse Richtung Solm'sches Schloß (Färbgasse 24), 1946, Archiv LfDH
Krachbaumgasse mit nicht mehr bestehenden Schwibbogenhäusern, historische Aufnahme ohne Jahresangabe, Stadtarchiv Butzbach
Schwibbogenhäuser in der Mauerstraße
Ringförmig dem Mauerverlauf folgende Bebauung in der Krachbaumgasse, historische Aufnahme ohne Jahresangabe, Stadtarchiv Butzbach
Mauerfragment Krachbaumgasse
Stadtmauer zwischen Gulden- und Hirschgasse
Mauerstraße 1908, Archiv LfDH
Hexenturm
Stadtmauer in der Krachbaumgasse
Stadtmauer mit Schalturm zwischen Hirschgasse und Wetzlarer Straße
Hexenturm, Grundrisse und Schnitt, M. 1:400, nach Adamy
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Wetteraukreis
Butzbach
  • Mauerstraße
  • Neugasse 9
  • Neugasse 7
  • Neugasse 5
  • Neugasse 3
  • Neugasse 13
  • Mauerstraße 18
  • Mauerstraße 17
  • Mauerstraße 16
  • Mauerstraße 14
  • Mauerstraße 12
  • Krachbaumgasse
  • Kirchplatz
  • Hirschgasse 7
Stadtbefestigung
Flur: 1
Flurstück: 126/1, 128, 130, 132, 138, 139, 215/1, 215/2, 245, 246, 248, 249/1, 250, 370/1, 370/2, 370/3, 370/4, 370/6, 370/7, 370/8, 370/9

Nach der 1321 erfolgten Stadtrechtsverleihung wurde Butzbach von einem Mauerring mit Türmen und Torbauten umgeben. Von der Stadtmauer sind in der Mauerstraße, hinter der westlichen Bebauung der Neugasse sowie in der östlichen Krachbaumgasse mit Verlängerung bis zum ehemaligen Standort des Griedeler Tores noch längere Abschnitte erhalten, kürzere Rudimente an der Ecke Mauerstraße/Badborngasse, in der westlichen Krachbaumgasse sowie in der Amtsgasse (vgl. Amtsgasse 13). Sämtliche Überreste des Mauerverlaufs dokumentieren den Zustand der Stadtbefestigung aus dem 15. Jahrhundert. Zu dieser Zeit wurde die Mauer auf der Stadtseite durch bogenförmig zusammengefaßte Pfeiler verstärkt, darüber ein Wehrgang errichtet. In den Zwischenräumen entstanden die sogenannten „Schwibbogenhäuser“ zu Abstell- und Wohnzwecken. In der Mauerstraße sind noch einige dieser vor allem auch für die sozialen Verhältnisse in einem historischen Stadtgebiet aussagekräftigen Behausungen anzutreffen. In der Gegenwart wird vornehmlich ihr malerischer Reiz gerühmt.

Von dem die Stadtmauer umgebenden Zwinger, den sich anschließenden drei Wallgräben und den aus ihnen hervorgegangenen Gärten ist nichts mehr zu sehen. Einzig die ringförmige Große Wendelstraße westlich der Stadt sowie die Wallgasse als Fortsetzung geben in ihrem Verlauf noch einen Hinweis auf das vergangene Umfeld Butzbachs und wurden deshalb in den Denkmalschutz einbezogen (siehe Gesamtanlage Butzbach).

Die aufwendigen Torturmbauten, die die Hauptzugänge zur Stadt in der Griedeler, Wetzlarer und Weiseler Straße bewachten, wurden alle drei während der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts abgebrochen. Weitere Türme der Stadtmauer haben noch Bestand. Es sind im einzelnen ein Schalenturm an der Ecke Mauerstraße/Hirschgasse, der „Hexenturm“ mit Verlies nördlich der Markuskirche, die zwei Geschütztürme des landgräflichen Schlosses und schließlich der Turm, der dem Neubau des Solms-Licher Herrensitzes von 1481 inkorporiert wurde (vgl. Färbgasse 24). Die verbliebenen Elemente der Butzbacher Stadtbefestigung werden als Sachteile unter Denkmalschutz gestellt. Neben ihrem geschichtlichen Wert ist ihr Beitrag zur Gliederung des gegenwärtigen Butzbacher Stadtbildes hervorzuheben.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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