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Die mittelalterliche Burganlage und der Altstadtbereich innerhalb der ehemaligen, in Resten noch auffindbaren Stadtmauer des 14. Jahrhunderts sind eine eindrucksvolle Gesamtanlage von überregionalem Rang.
Zur Gesamtanlage gehört weiterhin die südwestliche Bebauung der Burgstraße bis zur Poststraße, eine einheitliche Wohnbebauung des 18. Jahrhunderts, die die neugotische katholische Kirche mit der zugehörigen Grünfläche umgreift, zudem der Grünbereich des Burgbergs.
Der sich um die Burganlage gruppierende Ortskern besitzt eine weitgehend geschlossene historische Bausubstanz mit zahlreichen hervorragenden Kulturdenkmälern, besonders in der Burgstraße, Hinter- und Untergasse. Unter den zwischen dem 15. und 19. Jahrhundert erbauten Fachwerkhäusern befindet sich in der Burgstraße 32 das älteste bisher bekannte Fachwerkhaus des Main-Taunus-Kreises aus dem Jahre 1459.
Außerhalb der Burg lässt sich nur wenig Bausubstanz aus der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg nachweisen. 1783 wurde der östliche Stadtmauerturm abgerissen (seine Grundmauern sind noch auf dem Grundstück Burgstraße 79 erhalten), 1823 folgten der westliche und die beiden Haupttore. Die Stadtmauer wurde zum größten Teil zu Beginn des 19. Jahrhunderts abgetragen. Hingegen blieb die unmittelbare Burgbefestigung mit den umschließenden Zwingeranlagen weitgehend erhalten. Da im 18. Jahrhundert der Verlauf der Stadtbefestigung für die Überbauung durch Ökonomie- oder Wohnbauten bestimmend war, ist die ursprüngliche Anlage noch immer sowohl im Stadtgrundriss als auch in der unmittelbaren Anschauung ablesbar.
Burg und Altstadt von Eppstein sind als gut erhaltenes Beispiel Gesamtanlage eines geschlossenen Verteidigungssystems von Burg und Stadt mit aufeinander abgestimmten Befestigungsanlagen des 14./15. Jahrhunderts.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
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