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Zu erhalten aus ortshistorischen Gründen sind die Stallungen mit Sandsteingewänden und Außenmauer der massiven, nur hier erhaltenen Scheune, z.T. 1844 erneuert, z. T. identisch mit der ehemaligen Ortsumwehrung. Entlang der abschüssigen Tempelgasse sind die historischen Mauerreste aus Kalkbruchstein sichtbar.
Ebenso von Interesse der gegenüberliegende Weinkeller, wohl unter dem ehemaligen Kelterhaus, mit breiter Sandsteintreppe und vorderem Kellerteil des 17./18. Jahrhunderts.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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