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Der historische Ortskern von Eddersheim gehört zu den besterhaltenen Ensembles im Kreisgebiet. Im Südosten wird die Gesamtanlage vom Main mit seinem Vorland begrenzt; dieser Bereich erstreckt sich von Mönchhofstraße 5 im Norden bis Ankerstraße 21 im Süden. Im Nordwesten verläuft die Begrenzung hinter den Anwesen der Neckarstraße bzw. Flörsheimer Straße - d. h. diese ausschließend -, während sie die Anwesen der Seitengassen Frisierstraße, Sackgasse, Kleine Kreuzstraße, Kronstraße, Neustraße 2/4 und 5/7 sowie auch Propsteistraße ab Nr. 3 bzw. Nr. 4 einschließt. Im Nordosten verläuft die Grenze hinter den nördlichen Anwesen der Kornmarktstraße, im Südwesten hinter den südlichen der Neustraße.
Die Siedlungsstruktur wird bestimmt durch die rechtwinklig aufeinandertreffende Propstei-, Kreuz- und Backesstraße, deren Kreuzungspunkt die Kirche akzentuiert. Hiervon stellt die Propsteistraße die übergeordnete, auch die Verbindung zu späteren Ortserweiterungen schaffende Straße dar. Kreuz- und Backesstraße hingegen dienen der Erschließung der kleineren oben erwähnten Seitengassen. Entlang dieser Straßen stehen z. T. stattliche mitteldeutsche Hofreiten, die Wohnhäuser meist als giebelständige Sichtfachwerkbauten.
Das ehemalige Fischerviertel im Süden mit der Fischergasse sowie parallel zum Main im Norden das Maingäßchen sind in diesem Ortsgrundriss als eigenständige, kleinräumige und verwinkelte Viertel erfahrbar. In diesen ehemaligen Fischer- und Tagelöhnervierteln sind die kleinen Grundstücke mit meist einstöckigen Wohnhäusern und kleinen Nebengebäuden teilweise völlig überbaut. Im Anwesen Fischergasse 5 ist das ehemalige jüdische Schlachthaus erhalten.
Fischergasse 9+11 sind ebenfalls typische Beispiele ehemaliger Fischer- und Tagelöhnerhäuser, zur Straße mit Tormauer, zum Main mit Nebengebäude und vorgelegter Mauer.
Charakteristisch für das Ortsbild sind prägnante Häusergruppen mit ihrem Rhythmus aufeinanderfolgender Giebel, so in der unteren Propsteistraße, an der Mainseite des Fischerviertels und in Teilen der Backes- bzw. Kreuzstraße. Diese ortsbildprägenden Hausgruppen werden teilweise durch unachtsame An- oder Neubauten gestört.
Typisch ist weiterhin die Betonung wichtiger Straßeneinmündungen durch giebelständige Kopfbauten.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |