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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
  • Ernst-Ludwig-Straße 25
Landhaus Heinrich Metzendorf
Flur: 16
Flurstück: 14/1, 14/2

Für sich und seine Familie gebautes Wohnhaus des für die Zeit um 1900 an der Bergstraße bedeutendsten Architekten Heinrich Metzendorf. Im typischen, eigenständig entwickelten Landhausstil errichtet. Giebelständiger Bau, eingeschossig über hohem Sockelgeschoss und mit rotem, unverputztem Sandsteinmauerwerk; auffallend die unregelmäßige, weiße Verfugung. Steiles Walmdach mit Biberschwanzdeckung, an der Giebelseite zentraler Eingang, darüber verschindelter Erker auf hölzernen Konsolen sowie - als optische Verlängerung wirkend - im Walm Zwerchhaus mit Satteldach. Nach Süden großes Zwerchhaus, nördlich Anbau von 1904 mit rundbogigem Abschluss und steilem, an den Kanten von Holzstützen abgefangenem Mansarddach. Rückwärtig pultverdachte, geschlossene Veranda, darüber kleine Loggia mit Rundstützen. Einzelne Sandsteinelemente mit uneinheitlicher vom Jugendstil beeinflusster Ornamentik. Zum Eingang schöne Treppenanlage, hier alte Lampe auf Steinkugel. Im Innern des Hauses wesentliche Teile der alten Ausstattung (Vertäfelung, Mobiliar) noch erhalten.

Entlang der Straße die für Metzendorf typische Einfriedung bestehend aus einem Sandsteinmäuerchen mit Pfosten und Staketenzaun. Als Eingangsportal zwei Vierkantpfosten mit breitem Sturz in Sandstein, steinmetzmäßig aufwändig bearbeitet mit Diamantierung und Spiralornamentik. In der Mitte der Name "Heinrich Metzendorf" und die Jahreszahl "1902".

Das geradezu pittoresk gestaltete Wohnhaus ist samt seiner Ausstattung seit der Erbauungszeit weitgehend unverändert auf uns überkommen, als ehemaliges Wohnhaus und Büro des renommierten Architekten ist es von besonderem kultur- und regionalgeschichtlichem Wert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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