Mainzer Straße 23
Mainzer Straße 25, Eisengittertor
Mainzer Straße 23-25 und Neudorfgasse 2-4, Grundriss Keller, links: Untergeschoss, rechts: Obergeschoss, Zeichnungen: J. Sommer 1959
Mainzer Straße 25
Mainzer Straße 21-23
Mainzer Straße 21 und 23, Rückseite
Keller, Neudorfgasse
Mainzer Straße 21-23, Grundstein
Mainzer Straße 21-23, Innenhof
Mainzer Straße 23
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Main-Taunus-Kreis
Hochheim am Main
  • Mainzer Straße 23
  • Neudorfgasse 7c
  • Neudorfgasse 7b
  • Neudorfgasse 7a
  • Neudorfgasse 2
  • Neudorfgasse
  • Mainzer Straße 25a
  • Mainzer Straße 25
  • Mainzer Straße 23a
Flur: 37, 38
Flurstück: 140/37, 140/38, 140/39, 140/41, 140/43, 140/44, 140/47, 140/48, 85/4, 1

Baukomplex der Sektkellerei Graeger, entstanden Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts an Stelle von Hofhäusern des 16./17. Jahrhunderts der Familien von Metternich-Winneburg (Bassenheimer Hof) und von Dahlberg. Alter Inschriftstein und Sandsteinkapitell erhalten. Neben zwei schlichten, zweigeschossigen Wohnbauten der Mitte des 19. Jahrhunderts, das eine mit Fachwerkobergeschoss, entstand 1891 ein dreigeschossiges Stadtpalais für Carl und Ida Graeger mit aufwendiger Fassade in Neorenaissanceformen sowie qualitätvoller Innenausstattung. Zugehörig das Schmiedeeisentor mit reichen Zierformen. Um 1889 wurden die rückwärtigen Kellereigebäude in Backsteinmauerwerk mit verschiedenen Schmuckformen, unter Einbeziehung von Weinkellern des 17./18. Jahrhunderts, errichtet. Zugehörig die Keller unter den Gebäuden Neudorfgasse 2-4, sie gliedern sich in ein oberes und ein unteres Geschoss. Der obere Keller entstand 1893 in Ziegelmauerwerk mit preussischer Kappendecke, der untere Keller datiert vom Ende 19./Anfang 20. Jahrhundert und besteht aus vier Räumen. Er wurde in Ziegel und Bruchsteinen gemauert und ist mit Korbbögen bzw. einer flachen Tonne überwölbt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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