Rathausstraße 29 (Foto: Michael Nitz)
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Main-Taunus-Kreis
Hochheim am Main
  • Rathausstraße 29
Ehem. jüdischer Betraum
Flur: 39
Flurstück: 5

Im hinteren Teil des Anwesens befand sich seit 1865 die Betstube der Jüdischen Kultusgemeinde Hochheims im Obergeschoss des zweigeschossigen Fachwerkhauses. Das Haus stammt vermutlich aus dem 18. Jahrhundert. Für die Synagogennutzung wurde das Obergeschoss umgebaut, u.a. Einbau von Rundbogenfenstern. Sitzplätze für 38 Männer und 12 Frauen waren vorhanden.

In der Pogromnacht 1938 wurde das Innere des Betraumes verwüstet und danach zum Wohnraum umgebaut bzw. rückgebaut. Das Gebäude befindet sich heute in privater Hand. 1985 wurde eine Gedenktafel angebracht.

Zahlreiche hessische Synagogen und Beträume wurden bei den Novemberpogromen 1938 ganz oder teilweise zerstört, andere verkauft und umgenutzt. Solche Bauten sind heute oftmals nicht mehr als ehemaliger Betraum unmittelbar erkennbar, im Kern enthalten sie aber oft noch Bausubstanz aus der Zeit der Synagogennutzung. Umso wichtiger ist es, diese Gebäude als Zeitzeugnisse des jüdischen Lebens in Hessen zu bewahren. Der Erhalt der baulichen Spuren des jüdischen Bevölkerungsanteils, aber auch die Dokumentation der Auswirkungen von Nationalsozialismus, Antisemitismus und Holocaust sind von so großer Bedeutung, dass grundsätzlich selbst geringe materielle Spuren ehemaliger Synagogen und Bethäuser in Hessen als bedeutende geschichtliche Zeugnisse in ihrem historischen Bestand zu erhalten sind. Der ehemalige Betraum ist aus landes-, religions- und ortsgeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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