Wintergasse 4, Südfront
Wintergasse 4
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Main-Taunus-Kreis
Hochheim am Main
  • Wintergasse 4c
  • Wintergasse 4e
  • Wintergasse 4d
  • Aichgasse 10
  • Aichgasse
Flur: 39
Flurstück: 129/10, 129/20, 129/21, 129/9, 130/5

Ehemaliges Herrenhaus eines Hofgutes von 1737, bis 1807 im Besitz der Grafen von Eltz, danach mehrfacher Besitzerwechsel.

Von den zugehörigen Nebengebäuden das ehemalige Kelterhaus, im Schlussstein des Torbogens im Innenhof 1737 datiert, und überbaute Reste eines mittelalterlichen Turmes erhalten. Die Nordfassade des zweistöckigen Hauptgebäudes in spätbarocker Gestaltung mit 14 Fensterachsen, Geschossteilung durch Holzgesims, das Erdgeschoss 1770 massiv aufgemauert. Die hoch-rechteckigen Fenster besitzen Sandsteingewände, ebenso das segmentbogige Portal mit gut erhaltenem Doppelwappen von Eltz/von Stromberg, vermutlich anlässlich der Heirat 1737; originale Holztür, vorgelegte dreistufige Sandsteintreppe. Verputztes Fachwerkobergeschoss mit Stichbogenfenstern, Bekleidungen aus Holz, Klappläden.

Überraschend die spätklassizistische Südfassade, um 1850 unter dem Wein-gutsbesitzer Kroeschell palaisartig umgestaltet. Zurückhaltende Wandgliederung mit Lisenen und Gesimsen, dominierend die Rundbogenfenster des Obergeschosses mit darüberliegenden Mezzaninfenstern und das auf Konsolen weit auskragende, flache Dach - Anleihen an den Rundbogenstil der Florentiner Frührenaissance. Dreiachsiger Mittelrisalit mit zweigeschossigem Altan auf Flachbogenarkaden. Das Attikageschoss schließt mit einer Balustrade im Sinne eines Belvedere ab.

Bestandteile der Innenausstattung von 1850 erhalten. Gravierende Eingriffe durch Um- und Anbauten von 1991/92.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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