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Einstöckiges, breit gelagertes Weingutshaus, giebelständig mit Satteldach, seitlich abschließende Hofmauer mit rundbogigem Sandsteingewände der Tordurchfahrt hier Datierung 1756. Wohnhaus z.T. massiv erneuert, störende Plattenverkleidung. Im Kern wohl Teile des Vorgängerbaus der Deutschordenskommende in Mainz erhalten, die schon 1282 mit Besitzungen in Hochheim erwähnt wird.
Mit rückwärtigem Ökonomiegebäude und umfassender Hofmauer aus historischen wie städtebaulichen Gründen zu erhalten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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