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Verputztes Tagelöhnerhaus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, eingeschossig und giebelständig.
Von wissenschaftlichem Interesse, weil das ursprüngliche bauliche historische Sozialgefälle innerhalb der ausgewiesenen Gesamtanlage hier nur noch an diesem Haus deutlich blieb, trotz erheblicher konstruktiver Eingriffe. Die Nachbarbauten wurden zum größten Teil erneuert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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