Ottmühle
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Main-Taunus-Kreis
Hochheim am Main
Massenheim
  • Wickerbachmühle 3
Ottmühle
Flur: 25
Flurstück: 21/2

Die Ottmühle, auch "Wickerbachmühle" oder "Pinkelmühle" genannt, liegt in Einzellage südwestlich des Ortes im Tal der Wicker. Von der Anlage ist heute nur noch das Mühlengebäude erhalten. Ein Vorgängerbau ist archivalisch für das Jahr 1595 belegt. Über dem Keller des ehemaligen Kelterhauses, der inschriftlich 1732 datiert, steht ein Wohnhaus aus dem Jahre 1921. Das dreizonige, zweigeschossige Mühlengebäude (heute saniert), das 1694 errichtet wurde, weist einige architektonische Besonderheiten auf. Das Erdgeschoss besteht auf drei Seiten aus einer Bruchsteinmauer mit Fensterlaibungen aus Sandstein, auf der vierten, zum Ort weisenden Schauseite aus Fachwerk. Das Obergeschoss besteht vollständig aus Fachwerk und zeigt an seiner Schauseite reiches Zierfachwerk mit Mann-Figuren, Profilen in Rähm und Schwelle sowie geflochtenen Rauten in den Brüstungsfeldern. Das Dach ist auf beiden Seiten abgewalmt. Die Lasten werden durch Hängesäulen aufgenommen und über liegende Stuhlgerüste auf die Außenwände abgeleitet. Im Erdgeschoss erstreckt sich der ehemalige Mühlenraum über zwei Zonen mit späteren Unterzügen auf profilierten Rundsäulen. Unter der mittleren Zone liegt ein gewölbter Keller. Der ehemalige Mühlenkeller befindet sich unter der südwestlichen Zone. Hier finden sich in Fundamentsockeln und einem Antriebsrad die einzigen erhaltenen Reste der Mühleneinrichtung.

Das Mühlengebäude und der 1732 datierte Keller sind Kulturdenkmal aus geschichtlichen und baukünstlerischen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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