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Aus historischen Gründen zu erhalten sind die Reste der Stadtmauer des 14. bis 18. Jahrhunderts vor der Südwand des Hauses Bärengasse 12. Der Bruchsteinmauerrest gehörte zur Umgrenzung des ehemals der Kellerei nordwestlich vorgelagerten Hofes.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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