Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
"Hof Hausen vor der Sonne" gehört zu einem der ältesten Hofgüter im Vortaunusgebiet. Während des Mittelalters im Besitz der Flemings von Hausen und später der Herren von Eppstein, die "Hof Hausen vor der Sonne" dann 1492 an den Landgrafen Wilhelm III. von Hessen verkauften. Im 17. Jahrhundert ging das Hofgut in den Besitz der Familie Milch über.
Unter der Familie Milch, die hier über 300 Jahre saß, entstanden die heute noch vorhandenen historischen Bauten. 1776 wurde das barocke Herrenhaus in baukünstlerisch qualitätvoller Ausführung errichtet. Der repräsentative Anspruch des Gebäudes ist in den stattlichen Gebäudeabmessungen, dem massiven Erdgeschoss mit den Sandsteintür- und Fenstergewänden, der kräftigen Eichenkonstruktion des Fachwerkobergeschosses sowie in dem steilen Krüppelwalmdach ausgedrückt. Vom selbstbewussten und herrschaftlichen Anspruch der Erbauer zeugen die Inschriften über der Eingangstür sowie deren Initialen mit dem Erbauungsjahr 1776 in dem eisernen Haustürgriff. Etwa in der gleichen Zeit entstand das Wohnnebengebäude, das ganz in Fachwerkbauweise errichtet wurde. Das Fachwerk ist auch hier durch die schlichte Konstruktion aus kräftigen Eichenbalken gekennzeichnet. Ebenso wurde in Anlehnung an das Herrenhaus das steile Krüppelwalmdach wiederholt.
Das Hofeinfahrtstor mit dem Sandsteinbogen und der hier eingehauenen Jahreszahl 1807 und den Buchstaben P.M. markiert mit den sich nördlich anschließenden historischen Gebäuden, von denen der Zugang zum sogenannten Apfelweinkeller die Jahreszahl 1760 trägt, den Verlauf der mittelalterlichen Schutzmauer, mit der das Hofgut einstmals ringsum umgeben war. Reste der alten Mauer sind noch in den Gebäuden nachweisbar.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |