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Das Gebäude entspricht dem Typus und auch dem Alter der benachbarten Nr. 4; es ist ebenfalls dreigeschossig und traufständig mit Zwerchhaus. Das Fachwerkgefüge identisch, wenn auch nicht so reich geschmückt. Das Gebäude insgesamt etwas schmaler und durch Einbau neuerer Fenster geringfügig gestört. Dennoch im Zusammenwirken mit dem Nachbargebäude ein Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |