Ernst-Ludwig-Straße
Ernst-Ludwig-Straße 31
Ernst-Ludwig-Straße 31
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
  • Ernst-Ludwig-Straße 31
  • Ernst-Ludwig-Straße 29A
  • Ernst-Ludwig-Straße
Flur: 16
Flurstück: 70/5, 72/6, 87/4

1901/02 in erhöhter Lage für den baltischen Kaufmann Maximilian Wolff erbaute Villa. Planender Architekt war Heinrich Metzendorf, der hier noch deutlich seine Herkunft aus dem Historismus des späten 19. Jhs. offenbart. Zweigeschossiger Putzbau mit hohem Sockelgeschoss und versetzt gequaderten Kanten in gelbem Sandstein, als Abschluss ein Walmdach. Die Westfront repräsentativ ausgebildet mit einer Eingangsloggia unter einem Pultdach sowie einem zentralen, dreiseitigen Zwerchhaus mit Biberschwanzverkleidung und polygonaler, gestufter Haube. Die Fenster mit bossierten Sandsteinrahmungen, an den Fensterbänken Bogenornamentik. Weitere für Metzendorf typische Details sind ornamental bemalte Knaggen sowie eine Sandsteinkugel. In der Loggia Ovalfenster, der Eingang mit originaler Holztür. Die Raumdisposition im Innern erhalten. Entlang der Straße Sandsteinmauer mit Jugendstil-Eisenzaun, im Garten - vor dem Haus - runde Plattform über Sandsteinstützmauer mit Brunnen.

1905 wurde das Haus an den Mannheimer Commerzienrat Dr. Ludwig Carl Weyl verkauft, der es seinem Bruder August als Altersruhesitz überließ und für sich, auf dem großen Grundstück nordöstlich, ebenfalls von Metzendorf einen eigenwilligen Landsitz errichten ließ (Nr. 33). Zusammen mit diesem bildet das individuell gestaltete Wohnhaus, das nach dem Zweiten Weltkrieg zeitweilig auch als Schwesternwohnheim diente, eine wichtige Bautengruppe innerhalb des Bensheimer Brunnenwegviertels.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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