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Von der ehemaligen Obermühle des 18. Jahrhunderts mit ihren Nebengebäuden blieben der westliche Teil der Umfassungsmauer aus Taunusschiefer, das seitliche Tor und das überdachte Torhaus im Norden mit Fachwerknebengebäuden erhalten. Das westliche Hoftor mit Überdachung auf reich profiliertem Gesims sowie der Inschrift IAG 1808 auf einem Quaderstein.
Diese Sachteile sind insbesondere aus historischen Gründen von Bedeutung. Von der technischen Ausstattung der Obermühle blieb das Mahlwerk erhalten.
Das Objekt ist aus künstlerischen, geschichtlichen und technischen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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