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Das Butzbacher Gefängnis wurde zusammen mit der im Vorfeld errichteten Beamtensiedlung im Jahre 1894 von der staatlichen Bauverwaltung seiner Bestimmung übergeben. Es markiert einen gewissen Endpunkt in der gegen Ende des 18. Jahrhundert einsetzenden Diskussion um den idealen Gefängnisbau. Das in Butzbach im bis dahin noch unbebauten nordwestlichen Randgebiet der Stadtgemarkung verwirklichte Gefängnis gehört zur Gruppe der panoptischen Anlagen. Drei ursprünglich gleich lange Zellenflügel treffen in einem zentral gelegenen Gebäudeteil zusammen, von dem aus sie gleichermaßen einsehbar sind. Als vierter Flügel kommt ein Eingangsbau hinzu, der der Verwaltung diente und im obersten Geschoß einen großen Kirchensaal aufnahm. In der Doppelturmfassade dieses Gefängnisteils, der aufgrund seiner gestalterischen Dominanz auch als Hauptbau anzusprechen ist, überlagern sich wehrhafte und sakrale Motive.
Der spiegelsymmetrisch angelegte Gesamtkomplex wird von einem polygonalen Mauerzug umgeben. Ein eigens abgetrennter Hof verbindet zwischen dem angeführten Eingangsbau und einem achsial vorgelagerten Torgebäude. Die einzelnen Bautrakte und die umgebende Mauer schaffen eine Abfolge von Höfen. Die beiden nördlichen sind Freigelände, die beiden südlichen mit zusätzlichen Gebäuden wie Krankenhaus und Lagerstätte.
Die nach außen verlängerte Hauptachse des Gefängnisses läuft schräg in südlicher Richtung auf die Kleeberger Straße zu. Sie wird zum Rückgrat einer in den Grundzügen wie das Gefängnis symmetrisch konzipierten Beamtensiedlung. Aus den Reihen von geschoßweise getrennt bewohnten Doppelhäusern hebt sich die „Villa" des Gefängnisdirektors zwar als besonderer Gebäudetyp ab, die örtlich gebräuchliche Bezeichnung ist aber aufgrund der Einbindung der umgebenden Freifläche in den Siedlungsraum begrifflich nicht ganz zutreffend. Der Siedlungsplan ist insgesamt schematisch. Eine besondere stadträumliche Qualität entsteht durch die Baumasse des Gefängnisses, die das flachgeneigte Hanggelände der Siedlung in der Art einer Stadtkrone überragt.
Die denkmalgeschützte Sachgesamtheit umfaßt auch die in zwei Abschnitten vorgenommene Erweiterung der Beamtensiedlung in deren Westen. Unter dem Aspekt des Denkmalschutzes ist der neue Werkhof im Norden des Gefängnisses nicht zu berücksichtigen. Die historische Gefängnisanlage, die trotz einer gestalterisch angeglichenen Erweiterung des Westflügels und Gebäudeaustausch in den angrenzenden Höfen weitgehend ursprünglich erhalten ist, wirkt durch ihre Strenge und Monumentalität nachdrücklich. Unverkennbar ist die Absicht der Erbauer des Gefängnisses, durch die geordneten Bauformen nicht nur die Überwachung, sondern auch die „Erziehung" der Inhaftierten zu erreichen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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