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Giebelständiges, zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus, gemäß dendrochronologischer Untersuchung um 1681 erbaut. Gut erhaltene Rähmkonstruktion ohne Schmuckformen, als Sichtfachwerk konzipiert mit starken Hölzern, teilweise naturwüchsig gekrümmten, geschosshohen Streben in regelmäßiger Anordnung und traufseitig leichtem Geschossüberstand.
Seine Lage am Rand des ehemaligen Ortskerns, die Errichtung eines Einzelgebäudes ohne Hofanlage mit Stallung und Scheune lassen vermuten, dass das typische dreizonige Ernhaus bereits ursprünglich von der Gemeinde als Schäferhaus errichtet wurde; später auch Nutzung als Dorfgefängnis.
Das Objekt ist aus geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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