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Dreigeschossiger, traufständiger Wohnbau, dessen Fachwerk verputzt ist; eine dendrochronologische Untersuchung des Bauholzes von 1987 ergab als dessen Fälldatum 1674. Das Gefüge des Baus dieser Zeit ist weitgehend erhalten. Im Unterschied zum benachbarten Gebäude Nr. 10 ist auch das Dach ursprünglich erhalten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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